Satzung des REFA Landesverbandes Sachsen e.V. |
Satzung in der 5. Fassung vom 5. Dezember 1998
§1 Rechtsform, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "REFA - Verband für Arbeitsgestaltung,
Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung, Landesverband Sachsen e.V.",
nachfolgend Verband genannt.
Er ist im Vereinsregister eingetragen. - Sitz und Gerichtsstand ist Dresden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verband ist Mitglied des REFA - Bundesverbandes.
§2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
- Zweck und Aufgabe des Verbandes ist die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von Erkenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung, der Betriebsorganisation und der Unternehmensentwicklung sowie auf verwandten Gebieten gemäß der REFA-Methodenlehre mit dem Ziel, Effektivität und Humanität der Arbeit in Industrie, Handwerk, Dienstleistung und Verwaltung im Freistaat Sachsen zu fördern.
- Zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben führt der Verband Tagungen und Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung durch. Er fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch, koordiniert die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und gibt Informationsmaterial und Schriftenreihen heraus.
- Bildungsmaßnahmen werden von arbeitswissenschaftlich und pädagogisch qualifizierten Fachkräften, vorzugsweise von REFA-Lehrern, durchgeführt.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der gültigen Abgabeordnung. Er stellt seinen Rat und seine Mitarbeit auf allen Gebieten seines Aufgabenbereiches unparteiisch den jeweiligen Interessenten zur Verfügung.
- Parteipolitische Betätigung des Verbandes ist ausgeschlossen.
- Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Verbandes werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Eine Verteilung an die Mitglieder oder an einen Personenkreis ist ausgeschlossen, auch im Falle der Auflösung des Verbandes. Keine Person darf durch Aufwendungen, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, begünstigt werden.
§3 Finanzierung, Mitgliedsbeiträge
- Zur Deckung der Kosten werden Gebühren für Veranstaltungen und Veröffentlichungen und Beiträge für Mitglieder erhoben.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für natürliche Personen wird durch die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes festgelegt.
- Für juristische Personen wird der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand festgelegt.
- Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, welche den Zweck des Verbandes unterstützen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Sie wird mit der Bestätigung durch die Landesgeschäftsführung wirksam. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Landesgeschäftsstelle kann innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch eingelegt werden, über den der Vorstand entscheidet.
- Die Mitgliedschaft im Verband verpflichtet dazu, die Satzung, Richtlinien und Grundsätze des Verbandes zu beachten, das Ansehen des Verbandes zu stärken und den Mitgliedsbeitrag nach der gültigen Beitragsordnung zu entrichten.
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen, die Ergebnisse der Gemeinschaftsarbeit beruflich zu nutzen, an der Wahl der Organe des Verbandes teilzunehmen, selbst gewählt zu werden und sich mit Vorschlägen und Hinweisen an die Leitungsorgane des Verbandes zu wenden.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung bei der Landesgeschäftsstelle, die spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres einzureichen ist.
- durch Streichung, sofern trotz zweimaliger Mahnung die Beitragszahlung länger als 1 Jahr rückständig ist, ohne Erlaß der Beitragsschuld.
- durch Ausschluß durch den Vorstand des Verbandes wegen wiederholter grober Verstöße gegen Satzung oder Richtlinien des Verbandes bzw. gegen Beschlüsse seiner Organe.
- durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person.
- Gegen den Ausschluß kann innerhalb einen Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet nach Prüfung der Unterlagen bzw. nach schriftlicher oder persönlicher Befragung des Mitglieds.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verband.
§5 Verbandsorgane
- Organe des Verbandes sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand des Verbandes
§6 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Monate nach Ende
eines 2. Geschäftsjahres nach der letzten Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder einen seiner
Stellvertreter unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mindestens 45
K-lendertage vor dem vorgesehenen Termin durch schriftliche Einladung der
Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder des Verbandes dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Ladungsfrist kann in Eilfällen bis auf fünf Kalendertage verkürzt werden. - Soweit nicht zwingende Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen,
entscheidet bei Beschlüssen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Beschlußantrag abgelehnt. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Jede frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. - Die ordentliche Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Verbandes
beschließt, ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder des Verbandes
vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung
zu dieser Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. - Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entgegennahme und Bestätigung des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Beratung und Beschlußfassung über vorliegende zulässige Anträge,
- Wahl der Revisoren
§7 Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes und die Führung der laufenden
Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Ihm obliegen ferner- die Wahl des Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter
- die Bestellung des Geschäftsführers
- die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Bilanz zur Vorlage der Mitgliederversammlung
- die Entscheidung über die Geschäftsordnung des Verbandes (außer der für die Versammlung des Verbandes)
- die Entscheidung über Einsprüche gemäß § 4, Ziff. 2. und 6.
Der Vorstand richtet zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle sowie Außenstellen ein. - Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einsetzen.
- Der Vorstand besteht aus mindestens sechs, höchstens zehn
Mitgliedern.
Ihm gehören an- der Vorsitzende
- zwei Stellvertreter
- der Geschäftsführer
- die Vertreter der Außenstellen, soweit diese nicht bereits im Vorstand sind
- je ein Vertreter der Spitzenverbände Arbeitgeber/Arbeitnehmer, die ihre Vertreter benennen. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu wählen oder zu kooptieren.
- Die Wahlperiode eines gewählten Vorstandsmitgliedes endet nach vier Jahren, sowie mit seinem Ausscheiden aus dem Verband. Der Vorstand kann in diesem Falle bis zur Neuwahl des Vorstandes ein neues Mitglied kooptieren.
- Der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB, wobei der Vorsitzende allein und die zwei Stellvertreter gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich vertretungsbefugt sind. Zur
vermögensrechtlichen Verpflichtung sind der Vorsitzende gemeinsam mit einem
Stellvertreter oder beide Stellvertreter gemeinsam berechtigt.
Im Einzelfall können besondere Vertretungsbevollmächtigungen erfolgen. - Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§8 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Diese sind solche, die in regelmäßiger Wiederkehr vorkommen. Im übrigen ist die Geschäftsführung zum Abschluß von Geschäften nur berechtigt, soweit diese sich im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes bewegen.
- Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
- Der Geschäftsführer vertritt den Verband als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
§9 Bildung von Außenstellen
- Zur Durchführung der Verbandsaufgaben werden Außenstellen (Büros) gebildet werden. Über die Bildung, Aufgabenbereich und Abgrenzung sowie über die Bestellung des Leiters entscheidet der Vorstand.
- Die Außenstellen sind Gliederungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der Vorstand legt fest, inwieweit der Leiter zur vermögensrechtlichen Verpflichtung und Vertretung des Verbandes berechtigt ist.
§10 Auflösung des Verbandes
- Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes kann gestellt werden
- vom Vorstand
- von einer Stimme weniger als der Hälfte der Mitglieder des Verbandes.
- Aufgrund des Antrages ist binnen 90 Tagen eine außerordentliche
Mitglieder-
versammlung einzuberufen. Bei der Einladung ist der Antrag auf Auflösung und die Begründung der Antragsteller zusammen mit einer Stellungnahme des Vorstandes bekanntzugeben. - Dem Antrag auf Auflösung des Verbandes wird stattgegeben, sofern zur außerordentlichen Mitgliederversammlung 2/3 der Mitglieder des Verbandes anwesend sind und ¾ der Mitglieder ihm zustimmen. Im Falle der Auflösung des Verbandes bleiben die bisherigen Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren im Amt.
- Das nach Auflösung des Verbandes und der Begleichung aller Verbindlichkeiten
noch vorhandene Vermögen fällt unter Beachtung der geltenden Vorschriften über
die Gemeinnützigkeit an eine Nachfolgeorganisation, welche dieselben Zwecke
verfolgt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwende. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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