Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

des REFA Sachsen e.V. und der REFA Sachsen GmbH vom 01.11.2021

§ 1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem REFA Sachsen e.V. sowie der REFA Sachsen GmbH (nachfolgend REFA genannt) und dem Kunden gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

Der Geltungsbereich umfasst das Ausbildungs-, Seminar- und Veranstaltungsprogramm von REFA, sowie die im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachten Nebenleistungen. Wir unterscheiden 2 Arten von Veranstaltungen.

  • Offene Veranstaltungen, welche für alle Kunden offenstehen.
  • Geschlossene Veranstaltungen, welche nur den Teilnehmern eines Kunden offenstehen.

Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt REFA nicht an, es sei denn, REFA hätte diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Bei Personenbenennungen wie Teilnehmer, Mitarbeiter, Trainer und bei den Urkundentiteln wird der einfachen Lesbarkeit halber stets die männliche Form verwendet. Selbstverständlich werden damit Frauen wie Männer gleichermaßen angesprochen.

§ 2. Auftragserteilung und Leistung

2.1 Die Angebote von REFA sind bindend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich oder in Form einer            E-Mail geregelt ist. Weicht die Anmeldung bzw. der Auftrag des Kunden vom Angebot ab, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Anmelde- bzw. Auftragsbestätigung von REFA zustande. Die Anmeldung bzw. Auftragserteilung durch den Kunden kann postalisch oder per E-Mail erfolgen.

2.2 Der Kunde erhält nach Eingang der Anmeldung bzw. des Auftrages eine Anmelde- bzw. Auftragsbestätigung. Mit dieser Bestätigung gilt die Anmeldung bzw. der Auftrag seitens REFA als angenommen und die Vertragsbeziehung als zustande gekommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Anmelde- bzw. Auftragsbestätigung nach Zugang unverzüglich auf deren Richtigkeit zu prüfen. Sollte die Anmelde- bzw. Auftragsbestätigung vom Auftrag des Kunden abweichen, so ist er verpflichtet, dieser innerhalb von 7 Tagen nach Zugang zu widersprechen. Ansonsten gilt der Vertrag mit dem Inhalt der Anmelde- bzw. Auftragsbestätigung als stillschweigend genehmigt.

2.3 Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen bzw. der Vertragsbeziehung werden von beiden Vertragsparteien schriftlich oder durch E-Mails festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen REFA und dem Kunden.

2.4 REFA versendet, wenn möglich sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag und dem Vertragsschluss stehenden Dokumente an den Kunden per E-Mail bzw. auf direktes Verlangen von Kunden per Post. Dabei handelt es sich insbesondere um die Anmelde- bzw. Auftragsbestätigung, die Rechnung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Informationsmaterialien. Der Kunde ist berechtigt, stattdessen die Übersendung einzelner oder aller Dokumente per Post zu verlangen. REFA kann in diesen Fällen eine Gebühr in Höhe von EUR 3,00 pro versandtes Dokument erheben.

§ 3. Regelungen für offene Veranstaltungen

3.1 Da bei einigen offenen Veranstaltungen die Teilnehmerzahl begrenzt ist, sind Anmeldungen zu offenen Veranstaltungen möglichst frühzeitig an REFA zu richten. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Ein Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl besteht nicht. Die Anmeldung gilt als verbindlich, sobald sie von REFA bestätigt wird. Die Bestätigung erfolgt per E-Mail oder, wenn der Kunde dies verlangt, schriftlich.

3.2 Die Teilnahmegebühr versteht sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen ist, je Teilnehmer und Veranstaltung.

3.3 Die angegebenen Preise gelten für Veranstaltungen des laufenden Jahres. Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern ist REFA zum Rücktritt berechtigt. Die Veranstaltungspreise sind für offene Veranstaltungen weitestgehend umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Ziffer 21 bzw. Ziffer 22 UStG. Geschlossene Veranstaltungen sind umsatzsteuerpflichtig. Die anfallende Mehrwertsteuer ist – soweit nicht anders angegeben – in den Preisen enthalten und wird auf Rechnungen getrennt ausgewiesen. Es gelten die aktuellen Umsatzsteuersätze gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Preisänderungen aufgrund von Umsatzsteuerveränderungen behält sich REFA vor.

3.4 Umbuchungen und Stornierungen müssen schriftlich oder per E-Mail an REFA erfolgen. Umbuchungen in einem Zeitraum von weniger als 31 Tagen bis zum Veranstaltungstermin werden mit 30 % des Veranstaltungspreises in Rechnung gestellt. Wird danach ein weiteres Mal umgebucht oder die Veranstaltungsteilnahme endgültig storniert, ist unabhängig vom Zeitpunkt der Umbuchung oder Stornierung der Veranstaltungspreis in voller Höhe zu zahlen.

Bei Stornierungen aus Gründen, welche REFA nicht zu vertreten hat, sind pro Teilnehmer und Veranstaltung folgende Gebühren zu entrichten.

  • Veranstaltungsanmeldungen können bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden.
  • Für Stornierungen von 30 bis 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % des Veranstaltungspreises fällig.
  • Für Stornierungen von 13 bis 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn werden 75 % des Veranstaltungspreises berechnet.
  • Danach ist der Veranstaltungspreis in voller Höhe zu zahlen.
  • Für nicht abgemeldete Teilnehmer, die während der Veranstaltung nicht anwesend sind oder für Teilnehmer, die die Veranstaltung vorzeitig abbrechen, ist der Veranstaltungspreis in voller Höhe zu zahlen.

Der Veranstaltungsbeginn wird jeweils ab 0:00 Uhr des fixierten Termins gerechnet.

3.5 Eine Anmeldung in Verbindung mit einem Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit ist nur beim Vorliegen eines korrekten Bildungsgutscheines möglich. Ist eine Anmeldung des Teilnehmers mit Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit korrekt erfolgt, so räumt REFA den Teilnehmern mit Bildungsgutschein folgende Sonderstornierungsrechte ein.

  • Kostenfreie Stornierung vor Beginn der Veranstaltung.
  • Kostenfreie Stornierung bei Nichtförderung durch die Agentur für Arbeit.
  • Kostenfreie Stornierung während der Veranstaltung, wenn es sich um die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit handelt oder maßgebliche gesundheitliche bzw. persönliche Gründe vorliegen.

Im Krankheitsfall ist der Teilnehmer mit Bildungsgutschein verpflichtet, REFA unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen sowie den Krankenschein am ersten Tag der Krankheit vorzulegen. Teilnehmer mit Bildungsgutschein sind im Rahmen der Veranstaltung über den REFA unfallversichert.

§ 4. Zahlung und Fälligkeit

4.1 Der Anspruch von REFA auf Zahlung des Preises entsteht bei offenen Veranstaltungen zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, bei geschlossenen Veranstaltungen mit der Rechnungszustellung und deren Zahlungsziel. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen wurden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden.

4.2 Der Rechnungsbetrag ist jeweils nach Erhalt der Rechnung gemäß Zahlungsfrist in voller Höhe ohne Skontoabzug unter Angabe der Rechnungsnummer zu zahlen. REFA ist berechtigt, Bescheinigungen, Zeugnisse bzw. Urkunden erst nach vollständiger Bezahlung auszugeben. Bei Zahlungsverzug kann der Teilnehmer vom weiteren Seminarbesuch ausgeschlossen werden. Daraus entstehende Schäden gehen zu Lasten des Kunden.

4.3 Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung gleichartiger Forderungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt und unanfechtbar oder unbestritten sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen, die lediglich aus demselben Vertragsverhältnis beruhen, beschränkt.

§ 5. Allgemeine Seminarinformationen

5.1 Umfang und Inhalt der Seminare ergeben sich aus dem jeweiligen Veranstaltungsprogramm. REFA behält sich vor, einen Ersatzreferenten einzusetzen und/oder den Seminarinhalt geringfügig zu ändern.

5.2 REFA behält sich vor, ausgeschriebene Veranstaltungen bei zu geringer Beteiligung, Erkrankung des Referenten oder aus anderen wichtigen Gründen abzusagen. Die Absage erfolgt vor dem geplanten Termin. REFA ist dann verpflichtet, die Teilnehmergebühr ohne Abzug zurückzuerstatten, sofern sie bereits entrichtet ist. Ein Schadensersatzanspruch des Teilnehmers ist ausgeschlossen.

§ 6 Kostenübernahme

Soll der Arbeitgeber des Teilnehmers die Gebühren des Seminars übernehmen und die Rechnung/en erhalten, muss er den Teilnehmer anmelden, oder der Teilnehmer muss der Anmeldung eine entsprechende Übernahmeerklärung des Arbeitgebers beifügen. Andernfalls erhält der Teilnehmer die Rechnung/en und haftet für die Bezahlung. Entsprechendes gilt bei Kostenübernahme durch andere Personen.

§ 7. Mitwirkung des Kunden bei geschlossenen Veranstaltungen

7.1 Terminänderungen müssen schriftlich oder per E-Mail an REFA erfolgen. Bei Terminänderungen in einem Zeitraum von weniger als 31 Tagen bis zum Veranstaltungstermin kann REFA 30 % des Veranstaltungspreises in Rechnung stellen. Wird der Termin danach ein weiteres Mal geändert oder die Veranstaltung endgültig storniert, kann REFA, unabhängig vom Zeitpunkt der Änderungsmitteilung oder Stornierung den vollen Veranstaltungspreis in Rechnung stellen. Bei Terminstornierungen aus Gründen, welche REFA nicht zu vertreten hat, sind pro Veranstaltung folgende Gebühren zu entrichten:

  • Geschlossene Veranstaltungen können bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden.
  • Für Stornierungen von 30 bis 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % des Veranstaltungspreises fällig.
  • Für Stornierungen von 13 bis 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn werden 75 % des Veranstaltungspreises berechnet.
  • Danach ist der Veranstaltungspreis in voller Höhe zu zahlen.

Der Veranstaltungsbeginn wird jeweils ab 0:00 Uhr des fixierten Termins gerechnet. Die Gebühren beziehen sich auf den vereinbarten Tagessatz; Reise- und Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt.

7.2 Werden bei vereinbarten Leistungen Systeme des Kunden genutzt, obliegt es dem Kunden, geeignete und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der eigenen Dateien und Programme vor Verlust, Zerstörung oder Beschädigung vorzunehmen.

§ 8. Haftungsbeschränkung

8.1 REFA übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Stromausfälle, Naturereignisse, Arbeitskämpfe oder Verkehrsstörungen, Netzwerk- und Serverfehler, Leitungs- und Übertragungsstörungen, Viren oder sonstige Unwägbarkeiten des täglichen Lebens) entstanden sind.

8.2 REFA übernimmt keine Haftung für Schäden an Hard- und Software des Kunden, die durch die Übersendung von Dokumenten per E-Mail verursacht werden, die unwissentlich von einem Virus infiziert worden sind.

8.3 REFA ist verpflichtet, die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit didaktischer und fachlicher Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. Dennoch haften die Unternehmen nicht für den Fall, dass ihre Leistungen hinter den Erwartungen des Kunden zurückbleiben.

8.4 REFA haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, soweit der Kunde selbst oder Dritte die ihm überlassenen Materialien, Dokumente oder Informationen verändert oder verfälscht haben.

§ 9. Urheberrechte und Veröffentlichungen

9.1 Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von REFA erstellten Schulungs- und Seminarunterlagen, Darstellungen etc. verbleiben bei REFA.

9.2 Die Weitergabe der von REFA erstellten Unterlagen, Darstellungen etc. sowie der im Zusammenhang mit der Leistung erworbenen Informationen etc. an Dritte sowie deren Veröffentlichung ist unzulässig, es sei denn, dass die Parteien hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung in Schriftform oder in Form von E-Mails getroffen haben.

§ 10. Verschwiegenheit

REFA verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Informationen über den Kunden geheim zu halten. Das gilt insbesondere für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebsgeheimnis erkennbar sind.

§ 11. Datenschutzhinweis

Die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Kunden erfolgt unter strikter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Kundendaten erfolgt ausschließlich, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung der Vertragsbeziehung mit dem Kunden erforderlich ist und solange REFA zur Aufbewahrung dieser Daten gesetzlich verpflichtet ist.

§ 12. Höhere Gewalt

Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteienwillen unabhängiger Umstände, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt als ein von außen kommendes, von keiner Partei beherrschbares Ereignis, das von niemanden im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt abgewendet werden konnte, berechtigen REFA zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bzw. zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages, ohne dass der Kunde daraus Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche ableiten kann. Als Force Majeure Ereignis im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere höhere Gewalt, Epidemien und Pandemien, Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Unruhen, staatliche Regelungen, Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen oder jegliches sonstige Ereignis ähnlicher oder nicht ähnlicher Art, das als unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstand zu qualifizieren ist, anzusehen.

 

REFA Landesverband Sachsen e. V.  |  Dresden  |  01.11.2021