Die Satzung des REFA Sachsen e.V.

§ 1 Rechtsform, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „REFA - Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung, Landesverband Sachsen e.V.“, nachfolgend Verband genannt. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
     
  2. Sitz und Gerichtsstand ist Dresden.
     
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  4. Der Verband ist Mitglied des REFA - Bundesverbandes.
     
  5. Geltungsbereich ist der Freistaat Sachsen
 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Zweck und Aufgabe des Verbandes ist die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von Erkenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung, der Betriebsorganisation und der Unternehmensentwicklung sowie auf verwandten Gebieten gemäß der REFA - Methodenlehre mit dem Ziel, Effektivität und Humanität der Arbeit in Industrie, Handwerk, Dienstleistung und Verwaltung im Freistaat Sachsen zu fördern.
     
  2. Zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben führt der Verband Tagungen und Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung durch. Er fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch, koordiniert die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und gibt Informationsmaterial und Schriftenreihen heraus.
     
  3. Bildungsmaßnahmen werden von fachlich und pädagogisch einschlägig qualifizierten und durch REFA autorisierten Fachkräften, vorzugsweise von REFA - Lehrern, durchgeführt.
     
  4. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabeordnung. Er stellt seinen Rat und seine Mitarbeit auf allen Gebieten seines Aufgabenbereiches unparteiisch den jeweiligen Interessenten zur Verfügung.
     
  5. Parteipolitische Betätigung des Verbandes ist ausgeschlossen.
     
  6. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  7. Die Mittel des Verbandes werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Eine Verteilung an die Mitglieder oder an einen Personenkreis ist ausgeschlossen, auch im Falle der Auflösung des Verbandes. Keine Person darf durch Aufwendungen, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, begünstigt werden.
 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, welche den Zweck des Verbandes unterstützen.
     
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Sie wird mit der Bestätigung durch die Landesgeschäftsführung wirksam. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Landesgeschäftsstelle kann innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch eingelegt werden, über den der Vorstand entscheidet.
     
  3. Die Mitgliedschaft im Verband verpflichtet dazu, die Satzung, Richtlinien und Grundsätze des Verbandes zu beachten, das Ansehen des Verbandes zu stärken und den Mitgliedsbeitrag nach der gültigen Beitragsordnung zu entrichten.
     
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Wahl der Organe des Verbandes teilzunehmen, selbst gewählt zu werden, die Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen, an der Gemeinschaftsarbeit mitzuwirken und sich mit Vorschlägen und Hinweisen an die Organe des Verbandes zu wenden.
     
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch schriftliche Austrittserklärung bei der Landesgeschäftsstelle, die spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres einzureichen ist.
    2. durch Streichung, sofern trotz zweimaliger Mahnung die Beitragszahlung länger als 1 Jahr rückständig ist, ohne Erlass der Beitragsschuld.
    3. durch Ausschluss durch den Vorstand des Verbandes wegen wiederholter grober Verstöße gegen Satzung oder Richtlinien des Verbandes bzw. gegen Beschlüsses einer Organe.
    4. durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person.
       
  6. Gegen den Ausschluss    kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet nach Prüfung der Unterlagen bzw. nachschriftlicher oder persönlicher Befragung des Mitglieds.
     
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verband.
 

§ 4 Finanzierung, Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Deckung der Kosten werden Einnahmen für Veranstaltungen und Veröffentlichungen, anteilige Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen verwendet.
     
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für natürliche Personen wird durch die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes festgelegt.
     
  3. Für juristische Personen wird der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand festgelegt.
     
  4. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
 

§ 5 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand des Verbandes
 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Monate nach Ende eines 2. Geschäftsjahres nach der letzten Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand § 26 BGB unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mindestens 45 Kalendertage vor dem vorgesehenen Termin durch schriftliche Einladung der Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand § 26 BGB einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder des Verbandes dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Ladungsfrist kann in Eilfällen bis auf fünf Kalendertage verkürzt werden.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Entgegennahme und Bestätigung des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende zulässige Anträge,
    5. Wahl der Revisoren
    6. die Satzung
    7. eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
       
  3. Jede frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig (mit Ausnahme des § 9). Soweit nicht zwingende Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen, entscheidet bei Beschlüssen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlußantrag abgelehnt.
     
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand § 26 BGB und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus all den Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung des Verbandes dazu gewählt wurden zuzüglich der von den Sozialpartnern entsendeten Mitglieder.
     
  2. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Verbandes und die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen ferner:
     
    1. die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter. Hierfür haben die Sozialpartner volles Stimmrecht. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erreicht hat.
    2. die Bestellung des Geschäftsführers und die Regelung der Geschäftsführung
    3. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Bilanz zur Vorlage der Mitgliederversammlung
    4. die Entscheidung über die Geschäftsordnung des Verbandes
    5. die Entscheidung über Einsprüche gemäß § 4, Ziff. 2. und 6.
       
  3. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einsetzen.
     
  4. Der Vorstand besteht aus drei    oder fünf   Mitgliedern. Ihm gehören an:
     
    1. der/die  Vorsitzende
    2. zwei Stellvertreter*innen
    3. zwei  weitere durch die Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder
    4. je ein von den Spitzenverbänden der Arbeitgeber / Arbeitnehmer benannter und damit gesetzter Vertreter
      Maximal zwei Vertreter (exkl. der Vertreter der Sozialpartner) dürfen hauptberuflich gegen Entgelt in Bereichen tätig sein, in denen ohne Beauftragung durch REFA als Aufgabe die Beratung zu Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht.

      Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
       
  5. Die Wahlperiode eines gewählten Vorstandsmitgliedes endet nach vier Jahren sowie mit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand. Der Vorstand kann in letzterem Falle bis zur Neuwahl des Vorstandes ein neues Mitglied kooptieren.
     
  6. Der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende allein und die zwei Stellvertreter gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsbefugt sind. Zur vermögensrechtlichen Verpflichtung ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem Stellvertreter oder beide Stellvertreter gemeinsam berechtigt. Im Einzelfall können besondere Vertretungsbevollmächtigungen erfolgen.
     
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
     
  8. Die Ausführung der Vorstandsaufgaben wird in der Geschäftsordnung geregelt.
     
  9. Der Vorstandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsvergütung. Die weiteren Mitglieder des Vorstands (§26 BGB) können eine angemessene Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit erhalten. Über die Höhe der jeweiligen Vergütung entscheidet ein Gremium bestehend aus den Vertretern der Sozialpartner und einem der Rechnungsprüfer. Für diese Entscheidung erarbeitet der erweiterte Vorstand Vorschläge. Die Festlegungen zu den Aufwandsvergütungen müssen zur Verabschiedung der jeweils 2 Jahre gültigen Haushaltspläne getroffen sein.
 

§8 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung ist zuständig für die laufenden Geschäfte
     
  2. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
     
  3. Der Geschäftsführer vertritt den Verband als besonderer Vertreter im Sinne des§ 30 BGB.
 

§9 Auflösung des Verbandes

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes kann gestellt werden
    1. vom Vorstand
    2. von einer Stimme weniger als der Hälfte der Mitglieder des Verbandes
       
  2. Aufgrund des Antrages ist binnen 90 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei der Einladung ist    der Antrag auf Auflösung und die Begründung der Antragsteller zusammen mit einer Stellungnahme des Vorstandes bekanntzugeben.
     
  3. Dem Antrag auf Auflösung des Verbandes wird stattgegeben, sofern zur außerordentlichen Mitgliederversammlung 3/4 der Mitglieder des Verbandes anwesend sind und hiervon 3/4 dem Antrag zustimmen. Erscheinen 3/4 der Mitglieder des Verbandes zu dieser Mitgliederversammlung nicht, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Im Falle der Auflösung des Verbandes bleiben die bisherigen Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren im Amt.
     
  4. Das nach Auflösung des Verbandes und der Begleichung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen fällt unter Beachtung der geltenden Vorschriften über die Gemeinnützigkeitan den Freistaat Sachsen zwecks Förderung der arbeitswissenschaftlichen Lehre und Forschung.
 

Dresden - 27.04.2023